§ 21 Löschwasser- und Löschmittelversorgung — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
(1) Soweit Löschwasser nicht aus natürlichen oder künstlichen Gewässern oder Druckwasserleitungen in ausreichender Menge zur Verfügung steht, hat die Gemeinde Wasserspeicher bzw. Stauanlagen in entsprechender Anzahl, Größe und Verteilung zu errichten, zu erhalten und jederzeit zugänglich zu halten. Weiters hat die Gemeinde bei öffentlichen Wasserversorgungsanlagen an geeigneten Stellen genormte Hydranten zu errichten und jederzeit einsatzbereit und zugänglich zu halten. In schwer erreichbaren Siedlungen sind bei den Hydranten ferner Druckschläuche mit Strahlrohren und Hydrantenschlüssel deutlich erkennbar bereitzuhalten.
(2) Steht eine öffentliche Wasserversorgungsanlage nicht im Eigentum der Gemeinde, so hat der Eigentümer dieser Anlage die Errichtung und Erhaltung von Hydranten durch die Gemeinde ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(3) Die Gemeinde hat weiters dafür zu sorgen, dass die zur Brandbekämpfung sonst erforderlichen Löschmittel stets in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
(4) Die Gemeinde hat vor der Errichtung von Löschwasserversorgungsanlagen im Sinn des Abs. 1 eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde und des Bezirks-Feuerwehrinspektors einzuholen. Im Fall einer unzureichenden Löschwasserversorgung kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Bezirks-Feuerwehrinspektors der Gemeinde die Erstellung eines Sanierungskonzeptes zur Herstellung einer ausreichenden Löschwasserversorgung auftragen, sofern es sich nicht um Gebäude in Einzellagen handelt.
(5) Sind gemeindeeigene Grundstücke für die Errichtung einer ausreichenden Löschwasserversorgung nicht vorhanden, so haben die Eigentümer von Grundstücken oder die sonst hierüber Verfügungsberechtigten in den Fällen, in denen die Löschwasserversorgung ausschließlich oder überwiegend dem Schutz der auf ihren Grundstücken befindlichen Gebäude dient, die Errichtung und Erhaltung der Löschwasserversorgung auf ihrem Grundstück ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden.
(6) Ist die Errichtung oder Erweiterung einer Löschwasserversorgung aufgrund eines Bauvorhabens erforderlich, so hat der Bauwerber die Kosten für die Errichtung oder Erweiterung der Löschwasserversorgung zu tragen.
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