(1) Eine Feuerbeschau ist alle sechs Jahre durchzuführen in
a) Gebäuden,
1. die über technische Brandschutzeinrichtungen wie Brandmeldeanlagen, Löschanlagen, Druckbelüftungsanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen, Löschmittel sowie Lösch- und Rettungsgeräte und dergleichen, verfügen,
2. in denen ein Gewerbe nach § 94 Z 3, 10, 18, 28, 32, 33, soweit eine Herstellung oder Aufbereitung von Medizinprodukten erfolgt, Z 40, 43, 45, 47, 49, soweit es sich um eine Tätigkeit als Mechatroniker für Maschinen- und Fertigungstechnik, Elektromaschinenbau und Automatisierung sowie für Medizingerätetechnik handelt, Z 51, 59, 64, 65, 70, 71, 78, 80 oder 82 der Gewerbeordnung 1994 ausgeübt wird, auch wenn dies in Form eines Industriebetriebes erfolgt,
3. welche der Produktion (Herstellung, Behandlung, Verwertung, Verteilung) bzw. der Lagerung von Produkten oder Gütern dienen und eine Fläche von mehr als 600 m² aufweisen,
4. in denen eine Bildungseinrichtung untergebracht ist,
5. in denen entgeltlich mehr als drei hilfs-, betreuungs- oder pflegebedürftige Menschen behandelt, betreut oder begleitet werden,
6. mit Beherbergungsbetrieben, die mehr als zehn Übernachtungsplätze bereitstellen,
7. mit Gaststätten mit mehr als 120 Verabreichungsplätzen in überwiegend umschlossenen Bereichen,
8. mit Veranstaltungsstätten,
10. mit mehrgeschossigen Garagen,
11. mit einem Fluchtniveau von mehr als 22 m,
12. mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen, in denen sich überwiegend Geschäfts- oder Büroräumlichkeiten befinden,
13. mit mehr als zwei unterirdischen Geschossen, sowie
b) Garagen, Parkdecks und überdachten Stellplätzen mit einer Nutzfläche von mehr als 600 m².
(2) Soweit nicht Abs. 1 anzuwenden ist, ist eine Feuerbeschau alle zwölf Jahre durchzuführen in
a) landwirtschaftlichen Wirtschaftsgebäuden,
b) Gebäuden mit Verkaufsstätten,
c) Gebäuden mit Beherbergungsbetrieben,
d) Gebäuden mit Gaststätten,
e) sonstigen Gebäuden, die Teil einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinn des Abs. 1 sind und
1. für welche der Behörde im Zeitpunkt des Ablaufes der sechsjährigen Frist nach Abs. 1 eine aktuelle Prüfbescheinigung nach § 82b der Gewerbeordnung 1994, die von einer Stelle, Anstalt oder Person nach § 82b Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 der Gewerbeordnung 1994 erstellt wurde, vorgelegt wird oder
2. welche von § 82b Abs. 6 der Gewerbeordnung 1994 umfasst sind.
f) Gebäuden mit reiner Wohnnutzung oder gemischter Nutzung, die insgesamt mehr als 15 Einheiten oder mehr als vier oberirdische Geschosse aufweisen.
(3) Als Gebäude im Sinn des Abs. 2 lit. f gelten auch
a) zusammenhängende Wohnanlagen,
b) Wohnungseigentumsgemeinschaften, die aus mehreren Gebäuden bestehen, und
c) Wohngebäude, die über mehrere Eingänge verfügen,
mit jeweils in Summe mehr als 15 Wohneinheiten.
(4) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 kann in allen Gebäuden eine Feuerbeschau durchgeführt werden, wenn der begründete Verdacht auf brandschutztechnische Missstände oder andere feuerpolizeilich bedenkliche Zustände besteht.
(5) Der Gemeinderat hat durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes eine kürzere als die im Abs. 1 und 2 bestimmte Frist festzusetzen, soweit dies aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse, wie insbesondere bei dichter Bebauung, bei Holzbauweise, bei brandgefährlichen Betrieben, bei unzureichender Löschwasserversorgung und dergleichen, im Interesse der Brandsicherheit erforderlich ist. Der Gemeinderat kann durch Verordnung für einzelne Gebäude oder für Teile des Gemeindegebietes anstelle der Frist nach Abs. 1 eine höchstens zwölfjährige Frist festsetzen, soweit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse Interessen der Brandsicherheit dem nicht entgegenstehen. Vor der Erlassung von Verordnungen nach diesem Absatz ist ein Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen nach § 17 Abs. 2 lit. b einzuholen.
(6) Die Feuerbeschau dient der Feststellung von Zuständen, die eine Brandgefahr herbeiführen oder vergrößern oder die Brandbekämpfung oder die Durchführung von Rettungsarbeiten erschweren oder verhindern können.
(7) Bei der Feuerbeschau ist insbesondere zu prüfen,
a) ob die im Interesse der Brandsicherheit erlassenen bau- und feuerpolizeilichen Rechtsvorschriften und technischen Regelwerke eingehalten sind;
b) ob brandgefährliche Baugebrechen bestehen, die Feuerungsanlagen in ordnungsgemäßem Zustand sind, die Rauch- und Abgasleitungen bzw. die Rauch- und Abgasfänge und deren Reinigungsöffnungen freigehalten werden und die Reinigung und Überprüfung der reinigungspflichtigen Anlagen vorschriftsmäßig erfolgt;
c) ob die erforderlichen Löschwasserversorgungsanlagen und Löschgeräte vorhanden und in einsatzbereitem Zustand sind;
d) ob die erforderlichen Feuerwehrzonen vorhanden sind und freigehalten werden;
e) ob die Feuerwehren im Brandfall durch Baugebrechen oder durch die Art der Benützung des Grundstückes in ihrer Tätigkeit behindert werden;
f) ob im Brandfall die Sicherheit der im Gebäude befindlichen Personen besonders gefährdet ist;
g) ob Aufträgen nach § 3 Abs. 1 und 5, § 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 6 sowie dem § 7 Abs. 5 entsprochen ist;
h) ob die elektrischen Anlagen und die Blitzschutzanlagen offenkundige Mängel aufweisen;
i) ob selbsttätige Brandmelde- und Löschanlagen, Brandrauchentlüftungsanlagen und Notbeleuchtungen in ordnungsgemäßem und funktionsfähigem Zustand sind;
j) ob das gelagerte Heizmaterial, insbesondere Holz, Kohle, Heizöl und Gas, eine Brandgefahr darstellt.
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