§ 11 Durchführung der Überprüfung — Feuerpolizeiordnung 1998, Tiroler
Rückverweise
(1) Der Rauchfangkehrer hat den vorgesehenen Zeitpunkt der Überprüfung dem Eigentümer der Feuerungsanlage oder dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten mindestens eine Woche vorher bekannt zu geben, es sei denn, dass dieser der Überprüfung auch ohne vorherige Bekanntgabe zustimmt.
(2) Der Eigentümer der Feuerungsanlage oder der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat dafür zu sorgen, dass die Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich der zur Gefahrenabwehr erforderlichen Kehrung, am bekannt gegebenen Tag durchgeführt werden kann. Ist dies nicht möglich, so hat der Rauchfangkehrer die Überprüfung unverzüglich nachzuholen.
(3) Die im Abs. 2 genannte Person hat dafür zu sorgen,
a) dass die Reinigungsöffnungen oder Zugänge, die für die Überprüfung und gegebenenfalls für die zur Gefahrenabwehr erforderliche Kehrung relevant sind, frei und ungehindert zugänglich sind, und
b) dass die nicht brennbaren Gefäße, die zur Unterbringung der bei den Überprüfungs- bzw. Kehrarbeiten anfallenden Ablagerungen erforderlich sind, bereitstehen.
Das Ausräumen des Rußes und das Überleeren in die bereitgestellten Gefäße obliegt dem Rauchfangkehrer.
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