LandesrechtTirolLandesesetzeFeuerpolizeiordnung 1998, TirolerAnl. 1

Anl. 1

In Kraft seit 01. Dezember 2015
Up-to-date
Art der Feuerungsanlage Brennstoff Anzahl der Überprüfungen pro Jahr Bemerkungen
Einzelfeuerstätten Gas 1
Heizöl extra leicht 3 x
Pellets 2 x
sonstige Festbrennstoffe 4 x
Offene Kamine Festbrennstoffe 2
Zentralheizungsanlagen (Anlagen nach § 2 Abs. 48 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013, LGBl. Nr. 111, in der jeweils geltenden Fassung und Anlagen nach dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen – EG-K 2013, BGBl. I Nr. 127/2013) Gas, auch Brennwerttechnik 1
Heizöl extra leicht 1
Heizöl extra leicht – Brennwerttechnik 1
Heizöl leicht 400 kW: 2 400 kW: 3
Heizöl sonstige 5
Pellets, auch Brennwerttechnik 2
Festbrennstoffe mit händischer Beschickung 4
Festbrennstoffe mit automatischer Beschickung 2
Fernwärme-Heizzentralen (Fernwärmeversorgungsanlagen mit gewerberechtlicher Genehmigung und Personal zur Betreuung der Feuerungsanlage samt Abgasreinigung) Gas 1
Heizöl extra leicht 2 x
Heizöl leicht, Heizöl schwer 4 x
Biomasse 4 x
Biomasse mit Rauchgaskondensation 1 x
Räucheranlagen, privat 2 x
Räucheranlagen, gewerblich 4 x
x Die Selbstreinigung der Feuerstätte einschließlich des Verbindungsstücks sowie bei Fernwärme-Heizzentralen der Abgasführung und der allenfalls vorhandenen Abgasreinigungsanlagen ist zulässig.

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