(1) Das Land Tirol hat durch die Bereitstellung eines entsprechenden Schulungsangebotes, insbesondere durch Vorträge, Kurse, Übungen und dergleichen, für eine laufende Schulung und Fortbildung der Mitglieder der Lawinenkommissionen zu sorgen.
(2) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, daß die Mitglieder der Lawinenkommissionen an Schulungen nach Abs. 1 in dem für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ausmaß teilnehmen. Die Mitglieder der Lawinenkommission sind auf Anordnung des Bürgermeisters zur Teilnahme an derartigen Schulungen verpflichtet.
(3) Die Gemeinden haben weiters dafür zu sorgen, daß den Mitgliedern der Lawinenkommissionen eine ausreichende Kenntnis der spezifischen örtlichen Gegebenheiten, insbesondere besonderer Gefährdungen, vermittelt wird. Die Mitglieder der Lawinenkommissionen sind verpflichtet, an entsprechenden Schulungen teilzunehmen.
(4) Die Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde im Falle der Teilnahme an Schulungen nach den Abs. 2 und 3 Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten. § 5 Abs. 2 erster Satz, 3 und 4 gilt sinngemäß.
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