(1) Die Mitglieder der Lawinenkommission haben gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen einschließlich der Fahrtkosten sowie auf eine im Verhältnis zum Zeitaufwand angemessene Vergütung für ihre Mühewaltung.
(2) Anträge auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und der notwendigen Barauslagen sind bei sonstigem Verlust des Anspruches längstens innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt des Verdienstentganges bzw. dem Entstehen der Barauslagen einzubringen. Die Vergütung für die Mühewaltung gebührt von Amts wegen.
(3) Die Ersatzleistungen und die Vergütung nach Abs. 1 sind vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid festzusetzen.
(4) Die Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn die Tätigkeit als Mitglied der Lawinenkommission im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zu einem Unternehmen im Eigentum der Gemeinde erfolgt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise