Die Gemeinde hat für die Lawinenkommission durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen. Die Geschäftsordnung hat nähere Bestimmungen über die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Lawinenkommission, insbesondere über die Anzahl der Mitglieder, deren Einberufung, die Vorgangsweise bei der Besorgung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2, eine allfällige Aufgabenteilung zwischen den Mitgliedern sowie über das Zustandekommen und die Weitergabe der Beschlüsse, zu enthalten.
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