(1) Der Lawinenkommission obliegen:
a) die Aufgaben als Gemeinde-Einsatzleitung nach dem dem Katastrophenmanagementgesetz, LGBl. Nr. 33/2006, in der jeweils geltenden Fassung in bezug auf Lawinenkatastrophen;
b) die Beurteilung der Lawinensituation im Auftrag der jeweiligen Straßenpolizeibehörde im Zusammenhang mit der Erlassung und der Aufhebung von Verkehrsverboten und Verkehrsbeschränkungen, insbesondere von Straßensperren, sowie der Organe der Straßenaufsicht, des Straßenerhalters und der Feuerwehr im Zusammenhang mit der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen nach den straßenpolizeilichen Vorschriften infolge Lawinengefahr.
(2) Die Lawinenkommission hat auf Verlangen der Betreiber von Lift- und Seilbahnanlagen sowie von Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen, die Lawinensituation in bezug auf diese Anlagen zu beurteilen. Die Gemeinde hat dafür gegenüber dem Betreiber Anspruch auf ein angemessenes Entgelt. Für die Geltendmachung dieses Anspruches steht der ordentliche Rechtsweg offen.
(3) Durch schriftlichen Vertrag zwischen Gemeinden können die Aufgaben der Lawinenkommission nach § 3 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 zur Gänze oder in bestimmt zu bezeichnenden Bereichen der Lawinenkommission einer anderen Gemeinde übertragen werden. Ein solcher Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Umfang der Übertragung bestimmt feststeht und die Erfüllung der Aufgaben der Lawinenkommission gewährleistet ist. Die Landesregierung hat die Erteilung der Genehmigung unverzüglich im Bote für Tirol zu verlautbaren.
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