(1) Die Lawinenkommission besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Lawinenkommission sind vom Bürgermeister mit schriftlichem Bescheid auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Zu Mitgliedern der Lawinenkommission dürfen nur Personen bestellt werden,
a) die auf Grund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten in besonderem Maße geeignet sind, drohende Lawinengefahren zu erkennen und zu beurteilen sowie bei der Abwehr von Lawinengefahren und der Bekämpfung von Lawinenkatastrophen tätig zu sein;
b) denen im Hinblick auf ihre persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihre berufliche Tätigkeit, das Ausmaß ihrer Anwesenheit in der Gemeinde und ihren Gesundheitszustand, die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied der Lawinenkommission möglich und zumutbar ist.
(4) Angehörige der Bundespolizei und der Zollwache dürfen nur mit Zustimmung ihrer Dienstbehörde zu Mitgliedern der Lawinenkommission bestellt werden.
(5) Die Bestellung zum Mitglied der Lawinenkommission ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs. 3 oder 4 nicht mehr vorliegt.
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