(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche, darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der Lawinenkommission nach § 3, für die Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen, für Versicherungen der Mitglieder von Lawinenkommissionen und für den Betrieb und die Wartung von Kommunikations-, Informations- und Alarmierungsplattformen für die Lawinenkommissionen einschließlich allfälliger Weiter- oder Neuentwicklungen erforderlich sind:
a) von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten,
b) von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Bestellung von Personen zu Mitgliedern der Lawinenkommissionen, für den Widerruf einer Bestellung zum Mitglied einer Lawinenkommission und für die Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Lawinenkommission erforderlich sind:
a) von Personen die zu Mitgliedern einer Lawinenkommission bestellt werden sollen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
b) von Mitgliedern der Lawinenkommission: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen,
c) von Personen, die Leistungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Abwicklung von gesetzlich vorgesehenen Schulungen erbringen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, berufs- bzw. tätigkeitsbezogene Daten, Bankverbindungen.
(5) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 3 an Versicherungen übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Schaffung und den Erhalt eines ausreichenden Versicherungsschutzes der Mitglieder von Lawinenkommissionen erforderlich sind.
(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(7) Als Identifikationsdaten gelten: bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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