LandesrechtTirolLandesesetzeLawinenkommissionen, Gemeinden, Gesetz§ 11

§ 11§ 11

In Kraft seit 01. Januar 2002
Up-to-date

Wer die ihm als Mitglied der Lawinenkommission obliegenden Verpflichtungen nicht erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 720,- Euro zu bestrafen.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden