Die Gemeinden haben die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben - mit Ausnahme jener nach § 3 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit den § 19 Abs. 2 des Katastrophenmanagementgesetzes sowie jener nach § 3 Abs. 1 lit. b - im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
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