(1) Die Gemeinden, in deren Gebiet die Gefahr von Lawinenkatastrophen besteht, haben eine Lawinenkommission einzurichten.
(2) Lawinenkatastrophen im Sinne dieses Gesetzes sind Lawinenereignisse, die in großem Umfang das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Eigentum gefährden, insbesondere in Siedlungsgebieten, auf Straßen und Wegen mit öffentlichem Verkehr, bei Lift- und Seilbahnanlagen oder bei Sportanlagen, wie Schipisten, Loipen, Rodelbahnen und dergleichen.
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