LandesrechtTirolLandesesetzeFischereiabgabegesetz, Tiroler§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Januar 1997
Up-to-date

(1) Zur Entrichtung der Abgabe ist der Fischereiberechtigte eines Fischereirevieres, im Falle seiner Verpachtung jedoch der Pächter verpflichtet.

(2) Sind mehrere Personen zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, so sind sie gemeinsam heranzuziehen.

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