(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. April 1991 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Einhebung einer Jagdabgabe, LGBl. Nr. 38/1950, außer Kraft.
(3) § 9 lit. b zweiter Satz tritt mit dem Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.
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