(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
a) die Jagdabgabe unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht nicht oder nicht vollständig entrichtet oder
b) eine Abgabenerklärung nach § 8 nicht rechtzeitig, unrichtig oder unvollständig einreicht.
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde
a) in den Fällen nach Abs. 1 lit. a
1. bei vorsätzlicher Begehung mit Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages,
2. bei fahrlässiger Begehung mit Geldstrafe bis zur Höhe des Verkürzungsbetrages,
b) in den Fällen nach Abs. 1 lit. b mit Geldstrafe bis zu 800,- Euro
zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
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