LandesrechtTirolLandesesetzeJagdabgabegesetz, Tiroler§ 1

§ 1§ 1

In Kraft seit 01. April 1991
Up-to-date

(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.

(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.

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