(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
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(1) Für die Ausübung des Jagdrechtes wird eine Abgabe (Jagdabgabe) erhoben.
(2) Die Jagdabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
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