Der Entschädigungskommission obliegen:
a) die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
b) die Entscheidung über die Rückforderung von Entschädigungsleistungen,
c) die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
d) die Beschlussfassung über Angelegenheiten von grundsätzlicher oder besonderer Bedeutung.
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