Die Landesregierung hat Richtlinien für die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten haben über:
a) die Voraussetzungen für die Gewährung von Entschädigungsleistungen,
b) das Höchstausmaß der für einen Schadensfall zu gewährenden Leistungen,
c) das Verfahren bei der Gewährung von Entschädigungsleistungen,
d) die Rückabwicklung von Entschädigungsleistungen, für deren Gewährung die Voraussetzungen nicht vorliegen oder nachträglich weggefallen sind.
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