(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht durch:
a) den von den Trägern der Krankenanstalten nach § 41a Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 70/2001, einzuhebenden Betrag,
b) Rückflüsse aus Entschädigungsleistungen nach diesem Gesetz,
c) Erträge aus dem Vermögen des Fonds,
d) sonstige Zuwendungen.
(2) Die Träger der Krankenanstalten haben die eingehobenen Beträge nach Abs. 1 lit. a monatlich, bis spätestens zum Ende des jeweiligen Folgemonats dem Fonds zu überweisen.
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