(1) Zur Wahrnehmung der im § 2 Abs. 1 festgelegten Aufgabe wird der Tiroler Patientenentschädigungsfonds, im Folgenden kurz „Fonds“ genannt, errichtet.
(2) Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in Innsbruck.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise