(1) Gegenstand der Regulierung ist die Feststellung
a) der belasteten Grundstücke;
b) der berechtigten Liegenschaften;
c) der Beschaffenheit und des Umfanges der Rechte;
d) der Gegenleistungen.
(2) Die Neuregulierung bezweckt im Rahmen des Ausmaßes der Nutzungsrechte nach § 7 Abs. 1 die Ergänzung oder Änderung der Regulierungsurkunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind oder soweit die seit der Regulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnützung erfordern.
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