(1) Nutzungsrechte der in § 1 bezeichneten Art können auf Antrag oder von Amts wegen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes reguliert oder abgelöst werden, auch wenn sie bereits nach älteren Vorschriften reguliert oder neu reguliert worden sind.
(2) Der Antrag kann gestellt werden:
a) vom Eigentümer der verpflichteten Grundstücke;
b) vom Eigentümer der berechtigten Liegenschaft.
(3) Gehören die verpflichteten Grundstücke mehreren Eigentümern oder sind mehr als zwei berechtigte Liegenschaften vorhanden, so bedarf der Antrag der Zustimmung mindestens der Hälfte der Verpflichteten oder Berechtigten. Besitzt ein Beteiligter zwei oder mehrere berechtigte Güter, so steht ihm für jedes Gut eine Stimme zu.
(4) Stehen verpflichtete oder berechtigte Grundstücke im Miteigentum mehrerer Personen, so gilt das als ihr Wille, wofür verhältnismäßig die meisten der nach Eigentumsanteilen gewerteten Stimmen eintreten. Nehmen Agrargemeinschaften an einem Verfahren teil, so gelten die Vorschriften des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung für ihre Willensbildung.
(5) Eine Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten oder Verpflichteten kann auf Antrag dieser Berechtigten oder Verpflichteten stattfinden, doch darf der Ertrag der Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht geschmälert und die Servitutlast dadurch nicht drückender werden.
(6) Die Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen durchgeführt werden, wenn es öffentliche Interessen, insbesondere der Landeskultur, erfordern oder der Zusammenhang mit anderen derartigen Verfahren oder die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Agrargemeinschaft es verlangen. Die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996, LGBl. Nr. 74, in der jeweils geltenden Fassung über die gleichzeitige Durchführung von Agrarverfahren werden hiedurch nicht berührt.
(7) Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, so können die Nutzungsrechte diesen jeweils im Weg einer Neuregulierung angepaßt werden. Für die Zulassung solcher neuerlicher Verfahren gelten die Bestimmungen der Abs. 1-6 und des § 11 mit der Änderung, daß die Zeitabstände in der Regel jeweils 30 Jahre betragen.
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