(1) Soweit dies zur Sicherung der Forstkulturen gegen das Weidevieh der Berechtigten notwendig ist, hat die Agrarbehörde die Einzäunung oder Verpflockung anzuordnen. Die Verpflockung darf nur zur Verhinderung einer erheblichen Beschädigung der Kulturen durch das Weidevieh und nur dort angeordnet werden, wo es die Bodenbeschaffenheit und die Neigungsverhältnisse zulassen.
(2) Das für die Einzäunung oder Verpflockung erforderliche Material ist vom Eigentümer des verpflichteten Grundstückes für die Dauer der Sicherung in einem dafür unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort bereitzustellen. Die Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung haben die Eigentümer der berechtigten Liegenschaften zu erbringen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise