(1) Wer
a) den in Entscheidungen (Plänen) nach diesem Gesetz oder in sonstigen Regulierungsurkunden (Regulierungsvergleichen) enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt,
b) Sicht-, Mark- oder Grenzzeichen oder sonstige Gegenstände, die bei den nach diesem Gesetz durchzuführenden technischen Arbeiten verwendet werden, beschädigt oder versetzt oder
c) die Organe der Agrarbehörde oder die von ihr ermächtigten Personen an der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47 Abs. 3 hindert,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Agrarbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen fließen dem Landeskulturfonds zu.
(3) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (§ 57 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 33/2013).
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