(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Interessengemeinschaft ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den in ihre Zuständigkeit fallenden Angelegenheiten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der behördlichen Aufgaben, insbesondere auch zur Aufsicht über die Interessengemeinschaften erforderlich sind:
a) von Parteien, Beteiligten und Buchberechtigten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
b) von Betriebsinhabern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücks- und betriebsbezogene Daten,
c) von der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, grundstücksbezogene Daten, Daten über Wahlen, Beschlüsse und Verfügungen der Organe, gebarungsrelevante Daten,
d) von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung.
(3) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf von Mitgliedern und Organen der Interessengemeinschaft folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der Tätigkeiten der Interessengemeinschaft erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Funktion, Datum der Wahl bzw. Bestellung, grundstücks- und betriebsbezogene Daten.
(4) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Erfüllung behördlicher Aufsichtspflichten über Interessengemeinschaften weiter benötigt werden.
(5) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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