(1) Hinsichtlich der Behandlung der Grundbuchsgesuche während des Verfahrens und der Durchführung der Servitutenurkunden im Grundbuch sind die §§ 79 und 81 bis 84 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 sinngemäß mit der Änderung anzuwenden, daß Grundbuchsantrag und dazugehörige Servitutenurkunden und Anhänge unmittelbar beim Grundbuchsgericht einzureichen sind.
(2) Die Agrarbehörde hat die Grundbuchsgerichte um die den Servitutenurkunden entsprechenden Grundbuchseintragungen zu ersuchen. Einer Einvernehmung der in § 48 Abs. 3 genannten Beteiligten bedarf es hiezu nicht. Desgleichen ist um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Verfahrens und um Löschung der verbücherten abgelösten Nutzungsrechte zu ersuchen.
(3) Wird nach diesem Gesetz durch eine rechtskräftige Entscheidung oder ein genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen, das in die öffentlichen Bücher eingetragen ist oder eingetragen werden kann, so sind die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955) bedarf es in solchen Fällen nicht.
(4) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitz anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuch bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilberechtigten Gütern einzutragen.
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