(1) Bei Bedarf kann ein Ausschuss der Parteien gebildet werden, um die Behörde in wirtschaftlichen Fragen zu beraten. Die Wahl (Neuwahl) des Ausschusses ist in sinngemäßer Anwendung des § 8 Abs. 3 bis 5 und 7 des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996 mit der Maßgabe durchzuführen, dass die Anzahl der Mitglieder des Ausschusses in der Verordnung über die Ausschreibung der Wahl festzulegen ist und dass den Eigentümern der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke die Eigentümer der berechtigten und der verpflichteten Liegenschaften entsprechen. Der Bürgermeister gehört dem Ausschuss an, wenn die Gemeinde selbst berechtigt oder verpflichtet ist. Die Vertretung der Gemeinde im Ausschuss ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(2) Regelt ein Servitutenverfahren die Rechte und Lasten einer größeren Anzahl von Berechtigten oder Verpflichteten, so ist jeder Interessengemeinschaft ein Vertretungsstatut zu geben.
(3) Das Statut hat zu enthalten:
a) daß die Vertretung die gemeinschaftlichen Angelegenheiten aus dem Servitutsverhältnis zu führen und bei Änderungen an Nutzungsrechten (§ 4) die gemeinsamen Interessen zu wahren hat;
b) die Vertretung durch die Agrarbehörde einzusetzen ist, wenn die satzungsmäßige Bestellung unterlassen wird;
c) das Statut für alle Rechtsnachfolger bindend ist;
d) die überstimmten Parteien die Entscheidung der Agrarbehörde anrufen können;
e) von wem und in welcher Weise die Vertretung bestellt wird.
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