(1) Kann die zustehende Brennholzmenge in den vorgesehenen minderwertigen Sortimenten im belasteten Wald nicht aufgebracht werden, so hat der Verpflichtete auch höherwertiges Holz ohne Rücksicht auf dessen Mehrwert als Brennholz abzugeben.
(2) Es steht ihm jedoch frei, das fehlende Brennholz in einem anderen Wald anzuweisen, wo es nicht ungünstiger bringbar ist.
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