(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien. Im Verfahren nach § 4 Abs. 4 kommt jedoch nur dem Eigentümer des Grundstückes, auf dem das Nutzungsrecht als erloschen erklärt werden soll, und den Eigentümern der auf diesem Grundstück berechtigten Liegenschaften Parteistellung zu. Darüber hinaus haben im Verfahren nach § 4 Abs. 4 die Eigentümer der übrigen belasteten Grundstücke Parteistellung hinsichtlich der auf diesen Grundstücken allenfalls drückender werdenden Servitutslast.
(2) Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt sind.
(3) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Behörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden