Die rechtskräftigen Ergebnisse eines Servitutenverfahrens sind in einer Servitutenurkunde niederzulegen. Wurde ein Servituten-, Regulierungs- oder Ablösungsplan unverändert rechtskräftig, so gilt er als Servitutenurkunde. Dies ist in der Rechtskraftklausel zum Ausdruck zu bringen.
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