Der Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens ist den zuständigen Grundbuchsgerichten, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsbehörden mitzuteilen und in den Gemeinden, in denen die Grundstücke liegen, auf die sich das Verfahren bezieht, an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise durch zwei Wochen kundzumachen.
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