(1) Rechtsgeschäfte, welche Veränderungen an Nutzungsrechten, insbesondere die gänzliche oder teilweise Übertragung solcher von einer berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von einer belasteten Liegenschaft auf eine andere oder die Löschung von Nutzungsrechten im Grundbuch bezwecken, bedürfen der Bewilligung der Agrarbehörde.
(2) Die Bewilligung für eine gänzliche oder teilweise Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn die Übertragung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen angestrebt wird, zu einer unwirtschaftlichen Rechtszersplitterung führt oder eine unverhältnismäßige Erschwernis in der Wirtschaftsführung des Verpflichteten nach sich zieht. Andere als wirtschaftliche Gründe für die Übertragung des Nutzungsrechtes liegen vor, wenn die Liegenschaft, auf die dieses übertragen werden soll, keinen Bedarf daran hat; dabei sind insbesondere die Größe der Liegenschaft und ihrer Gebäude sowie die Art ihrer Bewirtschaftung zu berücksichtigen. Die Bewilligung für die Übertragung der Last von einer verpflichteten Liegenschaft auf eine andere ist zu versagen, wenn diese keine hinreichende Gewähr für die dauernde Erfüllung des Nutzungsanspruches bietet oder die Nutzung dadurch wesentlich erschwert würde.
(3) Stimmt der Verpflichtete einer gänzlichen oder teilweisen Übertragung eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegenschaft auf eine andere nicht zu, so kann die Agrarbehörde auf Antrag einer Partei derartige Veränderungen durch Bescheid verfügen, wenn keiner der Versagungsgründe nach Abs. 2 vorliegt.
(4) Die Agrarbehörde hat auf Antrag des Eigentümers der belasteten Liegenschaft oder von Amts wegen ein Nutzungsrecht im Hinblick auf ein damit belastetes Grundstück im erforderlichen Umfang als erloschen zu erklären, wenn dieses Grundstück
a) für die Verwendung als Bauland benötigt wird und im Eigentum einer Gemeinde oder einer Agrargemeinschaft steht oder von einer Gemeinde, einer Agrargemeinschaft oder dem Bodenbeschaffungsfonds erworben wird oder
b) als Vorbehaltsfläche benötigt wird oder
c) Gegenstand eines Baulandumlegungsverfahrens ist oder
d) für Zwecke benötigt wird, für die nach landesgesetzlichen Vorschriften die Enteignung zulässig ist,
und wenn eine Gefährdung des Wirtschaftsbetriebes der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt. Auf den verbleibenden belasteten Grundstücken darf der Ertrag der Nutzungsrechte allfälliger übriger Berechtigter nicht geschmälert und die Servitutslast ohne Zustimmung der Eigentümer dieser Grundstücke nicht drückender werden. Für Einschränkungen in der Ausübung des betroffenen Nutzungsrechtes gebührt dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Entschädigung. Kommt hierüber kein Übereinkommen zustande, so ist die Entschädigung nach dem Wert des Nutzungsrechtes festzusetzen; § 27 Abs. 2 ist anzuwenden.
(5) Bestimmungen der Regulierungsurkunden, die der freien Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen durch die Berechtigten entgegenstehen oder die vorschreiben, dass Brennholz im Wald aufzuarbeiten, zu klieben und in das Raummaß zu setzen ist, werden aufgehoben und es wird bestimmt, dass die Berechtigten für diese freie Weiterverwendung der eigenen oder bezogenen Holz- und Streumengen keine Entschädigung an die Verpflichteten zu leisten, jedoch die notwendigen Wohn- und Wirtschaftsgebäude und die Zäune auch dann im wirtschaftsfähigen Zustand zu erhalten haben, wenn diese Verpflichtung in der Regulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Auf Verlangen des Berechtigten oder Verpflichteten entscheidet die Agrarbehörde, ob die Wohn- und Wirtschaftsgebäude und Zäune in wirtschaftsfähigem Zustand sind und das Holz daher abgegeben werden muß.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise