(1) Die Agrarbehörde hat in den Fällen des § 38a Abs. 2 die Erstellung einer Umweltverträglichkeitserklärung zu veranlassen.
Diese hat zu enthalten:
a) eine Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
1. die Abgrenzung des Projektgebietes (Lageplan, einbezogene Fläche, Anzahl der Parteien, Charakterisierung des betroffenen Raumes);
2. die Beschreibung der Maßnahmen (Rodung) zur Schaffung reiner Weide;
b) eine Beschreibung der vom Vorhaben voraussichtlich berührten Umwelt (§ 38a Abs. 1);
c) die notwendigen Angaben zur Feststellung und Beurteilung der möglichen erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Auswirkungen, sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden;
d) eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, verringert oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen;
e) eine klare und übersichtliche Zusammenfassung der Informationen nach den lit. a bis d und
f) gegebenenfalls eine Darstellung und Begründung von Schwierigkeiten (insbesondere aufgrund technischer Lücken oder fehlender Daten) bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Die Agrarbehörde hat dem Landesumweltanwalt und der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung unverzüglich nach deren Fertigstellung zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen zu übermitteln. Die Abgabe der Stellungnahme ist eine Aufgabe des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
(3) Die Agrarbehörde hat weiters der Standortgemeinde je eine Ausfertigung der Umweltverträglichkeitserklärung und des Entwurfes des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide zur öffentlichen Auflage und mit dem Auftrag zu übermitteln, die Auflage an der Amtstafel der Gemeinde und in sonst ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. Die Umweltverträglichkeitserklärung und der Entwurf des Bescheides (Plans) über die Trennung von Wald und Weide sind im Gemeindeamt mindestens sechs Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Jedermann kann sich davon an Ort und Stelle Abschriften anfertigen, auf eigene Kosten Kopien anfertigen oder anfertigen lassen und innerhalb der Auflagefrist zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Agrarbehörde abgeben. Weiters ist das Vorhaben an der Amtstafel der Agrarbehörde durch zwei Wochen zu verlautbaren.
(4) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide hat auf die Sicherung und Entwicklung eines unter Bedachtnahme auf die Bewirtschaftungsverhältnisse möglichst ausgeglichenen und nachhaltigen Naturhaushaltes Rücksicht zu nehmen. Maßnahmen, die erhebliche Belastungen der Umwelt durch nachhaltige Einwirkungen verursachen, jedenfalls solche, die geeignet sind, den Boden, den Pflanzenbestand oder den Tierbestand im erheblichen Ausmaß bleibend zu schädigen, sind möglichst zu vermeiden.
(5) Bei der Entscheidung sind die Ergebnisse der UVP (Umweltverträglichkeitserklärung, Stellungnahmen) zu berücksichtigen.
(6) Der Bescheid (Plan) über die Trennung von Wald und Weide ist in der Standortgemeinde mindestens zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (§ 7 Abs. 2 des Agrarverfahrensgesetzes 1950, BGBl. Nr. 173, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 189/2013).
(7) Parteistellung haben die nach § 48 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Parteien, die Standortgemeinde sowie der Landesumweltanwalt und Umweltorganisationen nach § 19 Abs. 6 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 77/2012. Für die Entscheidung, ob eine Umweltorganisation die Kriterien nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 erfüllt und welche Umweltorganisationen in Tirol zur Ausübung der Parteienrechte befugt sind, sowie für die Feststellung, dass eine anerkannte Umweltorganisation ein Kriterium nach § 19 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht mehr erfüllt, gilt § 19 Abs. 7 bis 9 UVP-G 2000. Der Landesumweltanwalt ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz jener öffentlichen Interessen dienen, deren Wahrung ihm gesetzlich aufgetragen ist, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen sowie Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Umweltorganisationen, die zur Ausübung der Parteienrechte in Tirol berechtigt sind, können die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend machen, soweit sie während der Auflagefrist nach Abs. 3 schriftlich Einwendungen erhoben haben, und Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben.
(8) Die Abs. 1 bis 7 gelten sinngemäß für die Schaffung von Reinweide im Rahmen eines Verfahrens nach § 22 Abs. 1.
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