(1) Felddienstbarkeiten anderer als der in § 1 genannten Art auf landwirtschaftlich genutztem Boden können aberkannt, abgelöst oder reguliert werden. Sie müssen jedoch unbestritten oder durch ein ordentliches Gericht festgestellt sein.
(2) Ein Verfahren zur Aberkennung, Ablösung oder Regulierung solcher Felddienstbarkeiten ist nur auf Antrag einzuleiten und gelten hiefür sinngemäß die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(3) Besteht kein schützenswertes Interesse des berechtigten Gutes an der Dienstbarkeit, so ist sie ohne Entschädigung abzuerkennen.
(4) Die Ablösung durch Abtretung von Grund tritt ein, wenn der sich aus der Dienstbarkeit ergebende Vorteil für das berechtigte Gut dauernd unentbehrlich ist, ein ausreichender Ersatz durch eine Abfindung in Grund geschaffen werden kann und die Bewirtschaftung des verpflichteten Gutes durch die Ablösung nicht gestört wird. Dem dienenden Gut können die notwendigen Dienstbarkeiten auf der Abfindung eingeräumt werden.
(5) Treffen die Voraussetzungen für die Aberkennung oder Ablösung nicht zu, so ist die Dienstbarkeit so zu regeln, daß das dienende Gut möglichst wenig belastet ist, die Dienstbarkeit aber ihren Zweck dennoch erfüllt.
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