(1) Steht einer Liegenschaft nach einer Regulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er von seinem Recht Gebrauch machen will, das Ereignis innerhalb vier Wochen, nachdem er davon Kenntnis erlangt hat, dem Verpflichteten zu melden. Verzögert er die Meldung, so hat er zu beweisen, welche Schäden auf das Elementarereignis zurückzuführen sind, und muß er sich im Zweifel einen entsprechenden Abzug für Schäden gefallen lassen, die nachträglich vermutlich durch Witterungseinflüsse oder fremden Zugriff entstanden sind.
(2) Kommt ein Übereinkommen nicht zustande, so hat die Agrarbehörde, wenn sie darum angerufen wird, den Schaden unter Zuziehung der Parteien in Augenschein zu nehmen und nach Anhören der beigezogenen Sachverständigen im Rahmen des bestehenden Anspruches unter billiger Rücksichtnahme auf alle maßgeblichen Umstände zu entscheiden, ob und wieviel Holz und was für Holz abzugeben ist, wo es anzuweisen ist und welches Entgelt allenfalls hiefür zu leisten ist. Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Bedürfnissen, z. B. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung und Verlegung von Gebäuden, Rechnung getragen werden.
(3) Wird ein eingeforstetes Objekt ganz oder zum Teil feuerfest wieder aufgebaut, so hat der Belastete trotzdem jene Holzmenge abzugeben, die erforderlich wäre, um die ehemals hölzernen, im Neubau aber feuerfest auszuführenden Teile in Holz wieder herzustellen. Der Berechtigte darf dieses Holz zur Deckung der Baukosten verkaufen, er kann es aber auch dem Verpflichteten am Stock gegen Bezahlung belassen.
(4) Im Fall eines neuerlichen Elementarschadens ist neben dem Holz zum Wiederaufbau auch jene Holzmenge abzugeben, die nötig wäre, um die beschädigten feuerfesten Teile in alter Weise in Holz wieder aufzubauen. Hinsichtlich Verwertung dieser Holzmenge ist Absatz 3 anzuwenden.
(5) Wird die Bedachung eines eingeforsteten Objektes ganz oder teilweise feuersicher ausgeführt, so kann die entsprechende Menge der jährlichen Dachholzgebühr auf 20 Jahre im voraus bezogen werden. Diesen Vorausbezug darf der Berechtigte zur Deckung der Kosten veräußern, ebenso die später auf das Hartdach entfallenden Bezüge. Was an jährlichem Dachholzerlös zur Erhaltung des feuersicheren Daches nicht benötigt wird, kann unbeschadet des Brandholzanspruches in Geld abgelöst werden. In ähnlichen Fällen, insbesondere bei Ersatz von Wasserleitungen in Holz durch anderes Material, bei Zusammenlegung von Gebäuden und beim Übergang von der Holz- zur Hartbauweise, ist sinngemäß ebenso vorzugehen.
(6) Die Anweisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Berechtigten nicht verzögert werden.
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