(1) Auf Grund der §§ 15 und 31 eingeräumte Rentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind bei diesem im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(2) Eine Absonderung solcher Rentenbezugsrechte darf nur insoweit bewilligt werden, als bei Erwerb von Trennstücken oder Teilung einer berechtigten Liegenschaft gemäß § 3 Abs. 2 und 3 Anspruch auf Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes besteht, für welches die Rente geleistet wird.
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