(1) Werden Holz- und Streugebühren verabfolgt, bevor sie fällig sind, oder über den in der Urkunde vorgesehenen Vorausbezugszeitraum hinaus abgegeben, so kann der Vorausbezug einem Besitznachfolger nur insoweit entgegengehalten werden, als er 20 Jahre nicht überschreitet oder derselbe im Grundbuch bei der berechtigten Liegenschaft ersichtlich gemacht worden ist. Ist der Vorausbezug mit Genehmigung der Agrarbehörde geschehen, so hat diese die Ersichtlichmachung zu veranlassen, wenn der Eigentümer des verpflichteten Gutes es verlangt.
(2) Erklärt die Agrarbehörde ein Bauvorhaben für ein bauholzberechtigtes Objekt wirtschaftlich zweckmäßig, so kann zur Deckung des Holzbedarfes der Nachbezug nach bestehenden Abrechnungsperioden bereits verfallener Holzmengen zu den sonstigen Bedingungen der Berechtigungsurkunde bis zu 20 Jahren und ebenso der Vorausbezug bis zu 20 Jahren beansprucht werden, wenn es der Holzvorrat des Waldes ohne Gefahr für seinen Bestand zuläßt.
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