(1) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten hat der Eigentümer des verpflichteten Grundstückes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung desselben durch ihn und durch die Berechtigten vorzulegen. Die Agrarbehörde hat diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antrieb vorgelegten Plan vom Standpunkt dieses Gesetzes und des Forstgesetzes zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvernehmen und denselben nach Vornahme der nötig erachteten Änderungen und Ergänzungen in Kraft zu setzen.
(2) Der Plan ist insbesondere darauf zu prüfen, ob die Betriebsvorschriften geeignet sind, die Nutzungen der Berechtigten dauernd zu sichern, ob die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers und der Berechtigten die nachhaltige Ertragsfähigkeit nicht überschreiten, ob trotz der vorgesehenen Regulierungen das zugelassene Vieh durch die bestimmte Zeit die erforderliche Nahrung findet und im Weidegang und beim Aufsuchen von Tränkemöglichkeiten nicht gehindert wird.
(3) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb eines Verfahrens in die Wirtschafts- und Hiebspläne, Urbücher und sonstigen auf die Nutzungsrechte Bezug habenden Dokumente Einsicht nehmen.
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