(1) Vorkehrungen, z. B. von der in § 10 und § 13 genannten Art, zur Sicherung behördlich geregelter Nutzungen können jederzeit ohne Einleitung eines Regulierungsverfahrens getroffen werden.
(2) Die Bestimmungen des § 15 finden auch zum Zweck der Sicherung von Nutzungsrechten Anwendung.
(3) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet oder in einer die Weide behindernden Weise bewirtschaftet werden, wenn es die Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt. Insoweit die Weiderechte dadurch beeinträchtigt werden, ist dafür andere Weide zuzuweisen oder der verpflichteten Liegenschaft eine angemessene Rente aufzuerlegen.
(4) Die Agrarbehörde entscheidet darüber, ob ein mit Weiderechten belastetes Grundstück Wald- oder Weideboden ist, nach Anhörung von Sachverständigen ohne Rücksicht darauf, welche Kulturgattung im Grundkataster ersichtlich gemacht ist.
(5) Die Agrarbehörde kann den Weideberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen.
(6) Wird durch eine Entscheidung nach Absatz 3 oder 4 die Kulturgattung gegenüber dem Katasterstand geändert, so ist die Bezirksverwaltungsbehörde und die Vermessungsbehörde hievon zu verständigen.
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