(1) Gewerbeholz ist jenes Holz, dessen Bezug zum Betrieb eines Gewerbes auf einer berechtigten Liegenschaft eingeräumt wurde.
(2) Wenn die Ablösung eines Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehörde unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Parteien und öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.
(3) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat die Agrarbehörde auf Verlangen des Verpflichteten in gleicher Weise (Abs. 2) zu entscheiden, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.
(4) Wird auf einer berechtigten Liegenschaft neben einem Gewerbe auch die Landwirtschaft betrieben und wurde der Gewerbeholzbezug urkundlich nicht ziffernmäßig festgesetzt, so gilt jene Holzmenge als Gewerbeholz, die den Haus- und Gutsbedarf übersteigt. Der Ermittlung ist der Haus- und Gutsbedarf einer landwirtschaftlichen Liegenschaft gleicher Größe und Lage zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde zugrunde zu legen.
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