(1) Werden verpflichtete Grundstücke geteilt, so bleiben die Nutzungsrechte auf allen Teilstücken bestehen, außer die Ausübung der Dienstbarkeit beträfe ein abgetrenntes Teilstück nicht (§§ 485 und 847 ABGB).
(2) Wurde eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so stehen die Nutzungen den Trennstücken im Verhältnis ihres wirtschaftlichen Bedarfes zu. Bei Abwägung des Bedarfes sind die Interessen der berechtigten und der verpflichteten Grundstücke zu berücksichtigen. Ein allfälliger Anspruch auf Ersatz des gemeinen Wertes solcher Nutzungen, die demzufolge einem Trennstück abgegeben werden müssen, bleibt unberührt.
(3) Wird in Hinkunft eine berechtigte Liegenschaft geteilt, so ist in der Teilungsurkunde eine Verfügung über die Nutzungsrechte sowie über die allenfalls an deren Stelle getretenen Renten, Zinsenbezugsrechte und Entschädigungsansprüche zu treffen. Diese Verfügung unterliegt der Genehmigung der Agrarbehörde. Einer solchen Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine Fläche von höchstens 2.000 m2 von der berechtigten Liegenschaft abgetrennt wird und in der Teilungsurkunde bestimmt ist, dass die im ersten Satz genannten Rechte bei der bisher berechtigten Liegenschaft verbleiben. Ohne die erforderliche Genehmigung der Agrarbehörde darf die Teilung im Grundbuch nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhören des Verpflichteten zu erteilen, wenn keiner der Versagungsgründe nach § 4 Abs. 2 vorliegt. Auf Antrag hat die Agrarbehörde die Aufteilung der Nutzungsrechte vorzunehmen.
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