Die in den Urkunden festgelegten Gegenleistungen der Berechtigten sind im Fall einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Jahresbeitrag derselben bzw. der den Aufwendungen des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 27 Abs. 2 angeführten Zinsfuß zu kapitalisieren ist.
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