(1) Die Ablösung von Nutzungsrechten ist in Geld nur dann und insoweit zulässig, als entweder
a) das belastete Grundstück dauernd außerstande ist, die Bezüge zu decken, und die Heranziehung eines bisher nicht belasteten Ersatzgrundstückes aus dem Grundbesitz des Verpflichteten unzulässig ist oder die Zuweisung eines solchen Grundstückes dem Berechtigten eine wesentliche Wirtschaftserschwerung bereiten würde oder
b) die Rechte für das berechtigte Gut dauernd entbehrlich sind oder
c) das berechtigte Gut einen dauernden Ersatz gefunden hat, so daß es die Rechte nicht mehr benötigt.
(2) Ist die Unfähigkeit des belasteten Grundes, die Servitutsansprüche zu decken, ausschließlich auf Ursachen zurückzuführen, die der Verpflichtete nicht verschuldet hat, z. B. auf Elementarereignisse, so kann die Ablösung nicht begehrt werden.
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