(1) Stehen mehreren Berechtigten Nutzungsrechte auf demselben Grundstück zu, so hat die Abtretung von Grund in der Regel an die Gesamtheit derselben ungeteilt zu erfolgen.
(2) Solche Gemeinschaftsabfindungen gelten als agrargemeinschaftliche Grundstücke im Sinne des Tiroler Flurverfassungslandesgesetzes 1996.
(3) Erweist es sich als wirtschaftlich vorteilhafter, so sind die Berechtigten einzeln abzufinden. Bei Ablösung von Heimweiderechten sind den Berechtigten auf Begehren Einzelabfindungen zu geben, wenn sie diese einer höherwertigen Kulturart zuführen oder sonst intensiver bewirtschaften wollen.
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