(1) Pfandrechte an dienstbaren Grundstücken erlöschen hinsichtlich jener Flächen, welche dazu bestimmt werden, als Abfindung für das abgelöste Recht zu dienen.
(2) Andere auf den belasteten Grundstücken haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind auf das abgetrennte Abfindungsgrundstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeiten, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (§ 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39), entfällt die Übertragung in die neue Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht. Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Bewässerungs- , Entwässerungs- oder Weganlagen u. dgl. dem herrschenden Grundstück entbehrlich werden, sind ohne Entschädigung aufzuheben.
(3) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrecht grundbücherlich eingetragen sind, sogenannte Afterrechte, werden auf jene Grundabfindung übertragen, welche an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes tritt.
(4) Die Abfindung tritt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche im Lastenblatt der ehemals berechtigten Liegenschaft bücherlich sichergestellt sind.
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