(1) Werden Weiderechte in Grund und Boden abgelöst, so sind hiezu in erster Linie reine Weideflächen heranzuziehen, auch wenn es sich um Waldweiderechte handelt. Sind reine Weideflächen nicht ausreichend vorhanden, so kann Waldboden, insoweit es zulässig ist, nach Anhören der Forstbehörde zur Umwandlung in Weide herangezogen werden. Ist nach § 38a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so darf die Entscheidung über die Ablösung erst nach deren Abschluss erlassen werden.
(2) Der Ermittlung des Weidefutterbedarfes sind die Rasse, das Alter, das Gewicht und die Leistung jener Viehgattungen und Viehzahl zugrunde zu legen, wie sie vorhanden waren, als die Weiderechte festgelegt wurden (urkundliches Vieh).
(3) Hiebei ist das urkundliche Vieh auf der Grundlage des Nahrungsbedarfes auf das Normalrind, das ist eine Kuh mit 500 kg Lebendgewicht, umzurechnen. Als täglicher Weidefutterbedarf eines Normalrindes ist eine Weidegrasmenge mittlerer Güte anzusehen, die als Trockenfutter durchschnittlich 12 kg wiegt.
(4) Bei Ermittlung des Weidebodenbedarfes ist jener Ertrag zugrunde zu legen, der bei den gegebenen Klima- und Bodenverhältnissen bei normaler pfleglicher Bewirtschaftung zu erwarten ist.
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