(1) Derartige Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Eine bereits am 14. Juli 1853 vollendete Ersitzung wird dadurch nicht berührt.
(2) Eine Verjährung durch Nichtausübung derselben findet nicht statt.
(3) Sie erlöschen nicht, wenn berechtigte und verpflichtete Grundstücke in der Hand ein und desselben Eigentümers vereinigt werden. Hat ein Verpflichteter durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte Übereinkommen Nutzungsrechte einzelner Parteien eingelöst, die zu einer Gruppe von Berechtigten gehören, so tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein. Bei einer Zwangsversteigerung verpflichteter Grundstücke hat sie der Ersteher ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang und ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen.
(4) Sie können nur durch eine Entscheidung der zuständigen Behörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes aufgehoben werden.
(5) Solche Nutzungsrechte können nur dann neu begründet werden, wenn Gegenstand und Umfang eindeutig festgelegt sind und die Agrarbehörde die Ausübung mit den Rücksichten der Landeskultur vereinbar erklärt und genehmigt.
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