(1) Ist Boden abzutreten, um Rechte abzulösen, so ist, sofern zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichteten nichts anderes vereinbart wurde, aus dem belasteten Gebiet eine solche Grundfläche auszuwählen, die bei pfleglicher Bewirtschaftung einen nachhaltigen Ertrag abwirft, der ausreicht, um die abzulösenden Nutzungsansprüche dauernd zu decken.
(2) Aus dem nichtbelasteten Besitz des Verpflichteten darf gegen seinen Willen ein Abfindungsgrundstück nur dann ausgewählt werden, wenn ein den Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechendes Grundstück nicht vorhanden ist.
(3) Dem Verpflichteten ist es gestattet, als Abfindung auch nicht in seinem Eigentum befindliche Grundstücke oder Anteilsrechte an Agrargemeinschaften anzubieten; er hat jedoch zugleich die Zustimmung der Eigentümer und allfälliger anderer dinglich Berechtigter beizubringen.
(4) Bei Auswahl der Abfindung ist zu trachten, sowohl die berechtigten als auch die verpflichteten Liegenschaften abzurunden.
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