(1) Die Ablösung kann durch Abtretung von Grund oder von Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen.
(2) Sie ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Interessen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche Interessen verletzt oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes oder der Hauptwirtschaftsbetrieb des verpflichteten Grundstückes gefährdet werden oder wenn sie übereinstimmend von Berechtigten und Verpflichteten abgelehnt wird.
(3) Sie ist insbesondere unzulässig, wenn
a) dadurch die wirtschaftliche Abrundung des verpflichteten Grundstückes zerstört wird;
b) die Wertausgleichungen, z. B. bei Holzbeständen, sich derart hoch stellen, daß sie wirtschaftlich nicht tragbar wären.
(4) Liegen keine Umstände vor, welche die Ablösung im Sinne der Absätze 2 und 3 hindern, so können die Nutzungsrechte auch nur teilweise abgelöst und die restlichen Nutzungsrechte einer Regulierung unterzogen werden.
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